Satzung der FBG eG

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand
  1. Die Genossenschaft heißt „FBG“. Untertitel: „Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen“. Sitz ist in Berlin.
  2. Die Genossenschaft befasst sich mit der Beratung von Unternehmen und Unternehmensgründern und der Vermittlung und Organisation von Teilhabern. Die Genossenschaft entsteht auf der Grundlage und zur  Förderung von christlichen Werten.
  3. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
  1. Der Geschäftsanteil beträgt 2.500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlungen binnen zwei Jahren zulassen.
  2. Die Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
  3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
  4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100 Prozent der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
  5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  6. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
  7. Ansprüche auf Auszahlungen von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
  8. Die Gewinne der Genossenschaft sind nach Bildung der gesetzlichen Rücklagen und nach Bedienung der Geschäftsguthaben mit vier Prozent zur Hälfte zur Förderung christlicher Werte zu verwenden.
  9. Mehr als 75 Prozent der Mitglieder müssen Unternehmer sein.

§ 3 Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung soll mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung sollen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Geschäftsanteil – jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Stimmen aller Mitglieder. In der Generalsversammlung kann ein Mitglied nicht mehr als zehn Prozent der dort vertretenen Stimmen abgeben.
  4. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
  5. Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin kann eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Vorbereitung der Generalsversammlung vorgesehen werden.
  6. Die Versammlungsleitung bestimmt einen Protokollführer. Es wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
  7. Die Generalversammlung

§ 4 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
  2. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
  3. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinie der Generalversammlung abgeschlossen.
  4. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 30.000 Euro übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte erteilt werden.

§ 5 Aufsichtsrat
  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
  3. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalsversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
  1. Die Kündigungsfrist beträgt 25 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
  2. Mitglieder, die keine Geschäftsbeziehungen mit der Genossenschaft nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden, sofern der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wird. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
  5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig einbezogen.

§ 7 Bekanntmachungen
  1. Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in IDEA Spektrum, Wetzlar.